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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Freonit GmbH

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Anschrift:

Freonit GmbH
Liethberg 15
24576 Bad Bramstedt
Deutschland

Kontakt:

E-Mail:       info@freonit.com
Telefon:    (+49) 4192 - 8914042
Website:    www.freonit.com

Registereintrag

Handelsregister: HRB 20309 KI
Registergericht: HRB

Vertreten durch:
Max Pascal Schumann
Igor Bozic

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE322179169

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind versioniert und gelten je nach Datum des Vertragsabschlusses, sofern nicht anders vereinbart. Die jeweils gültige Version können Sie jederzeit aufklappen und einsehen. Der Titel jedes Abschnitts bezieht sich auf das entsprechende 'Gültig ab'-Datum. Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die AGB-Version in Kraft ist, die für Ihren Vertrag relevant ist.

AGB gültig ab  

01.08.2025

AGB gültig ab  

01.08.2025

1. Anwendung

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1.1 Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten für alle Verträge der Freonit GmbH, Liethberg 15, 24576 Bad Bramstedt ("Freonit") mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde") über die Erbringung von IT-Leistungen (Beratung, Entwicklung, etc.). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann und soweit Anwendung, wie Freonit diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zustimmt.

1.2 Sämtliche Leistungen der Freonit werden auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen erbracht. Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Leistungen zwischen Freonit und dem Kunden, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall erforderlich ist.

2. Vertragsabschluss

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2.1 Freonit wird für den Kunden als externer IT-Dienstleister tätig. Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit. Für das jeweilige Projekt erstellt Freonit ein Angebot, das die konkrete Leistungsbeschreibung, die Rechtsnatur der Zusammenarbeit (z.B. Werk- Miet- oder Dienstvertrag), die Dauer der Tätigkeit, die Ansprechpartner und die Vergütung enthält. Durch die Annahme des Angebots kommt der Auftrag zustande.

2.2 Bei Widersprüchen gehen die Regelungen im Angebot diesen AGB vor.

3. Ausführung der Tätigkeit

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3.1 Freonit wird die ihr erteilten Aufträge entsprechend dem gewohnten Qualitätsstandard und ihrer hohen fachlichen Qualifikation sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen.

3.2 Freonit gestaltet ihre Leistungszeit nach pflichtgemäßem Ermessen und führt über die von ihr geleisteten Stunden einen entsprechenden Leistungsnachweis. Die Leistungszeiten der Freonit sind Mo - Fr von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage.

3.3 Freonit bestimmt Zeit und Ort der Leistungsausführung selbst. Bei Bedarf kann Freonit auch remote auf die Systeme des Kunden zugreifen. Notwendige Vor-Ort-Termine werden zwischen den Parteien abgesprochen.

3.4 Freonit unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Kunden. Fachliche Vorgaben des Kunden werden selbstverständlich beachten, soweit dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. Gegenüber den Angestellten des Kunden hat Freonit keine Weisungsbefugnis. Termine gelten dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind.

3.5 Für die Auftragsdurchführung verwendet Freonit eigene Betriebsmittel (z.B. Software und Hardware), wenn nichts anderes im Angebot vereinbart ist.

3.6 Freonit wird Entwicklungsleistungen fachlich in der Software dokumentieren (Entwicklerdokumentation), wenn nichts anders vereinbart ist wie z.B. die Nutzung eines Dokumentationstools des Kunden. Eine Anwenderdokumentation ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.

3.7 Schulungen werden nur erbracht, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.8 Freonit kann Subunternehmer mit der Ausführung der Leistung oder Teilen der Leistung beauftragen, wenn der Kunde dies genehmigt. Er wird seine Genehmigung nur aus fachlichen oder in der Person des Subunternehmers liegenden Gründen verweigern. Freonit ist für die Leistung des Subunternehmers wie für eigene Leistung verantwortlich.

4. Hosting und SaaS

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4.1 Freonit erbringt, wenn im Angebot spezifiziert, folgende Leistungen:

a) Betrieb der im Einzelvertrag beschriebenen Software auf Servern in Deutschland oder an einem europäischen / EWR Standort, ggf. technisch durch einen Dienstleister bereitgestellt; b) Einrichten und Betrieb einer kundeneigenen oder geteilten (shared) Serverinstanz

4.2 Die vereinbarte Verfügbarkeit (Service Level) gilt als erfüllt, wenn folgende Werte im Messzeitraum von einem Kalenderjahr nicht unterschritten werden:

Indikator: Service Level

  • Verfügbarkeit der Software in %:  99%
  • Verfügbarkeit der Software in Servicezeit:  Mo – So, 00:00 – 24:00 Uhr‍
  • Wartungsfenster:  mittwochs 22:00 – 23:59 Uhr oder nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, mindestens 24h vorher

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Die Verfügbarkeit der Software bezieht sich auf die Verfügbarkeit der Software und der Internetanbindung des Rechenzentrums. Gewährleistet wird eine Verfügbarkeit entsprechend der vorstehenden Tabelle. Zur Messung des Service Levels wird die Verfügbarkeit durch das Rechenzentrum überwacht. Während der Wartungsfenster kann es zu Einschränkungen wegen Wartungsarbeiten oder Datensicherungen kommen. Diese gelten nicht als Verfügbarkeitsunterschreitung.

4.3 Nicht von der Leistung Hosting / SaaS umfasst sind

  • die Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse des Kunden (Customizing)
  • die Aktualisierung der Software und des Customizings
  • die Installation neuer Softwareversionen und Updates
  • Support für Clientgeräte
  • Datensicherung
  • Anwendersupport

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Diese Leistungen kann der Kunde gesondert beauftragen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

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5.1 Der Kunde wird Freonit die erforderliche Unterstützung gewähren, um die vertragliche Leistung inhaltlich erfolgreich und im Terminplan erbringen zu können. Er wird insbesondere alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, bei Programmierleistungen Tests durchführen und erforderliche Testdaten zur Verfügung stellen.

5.2 Der Kunden wird einen Ansprechpartner für das Projekt benennen, der intern berechtigt, alle für die Zusammenarbeit erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

5.3 Ist die Leistung als Werkvertrag vereinbart, übergibt der Kunde Freonit vor Projektbeginn die komplette Spezifikation inklusive der Abnahmekriterien.

5.4 Der Kunde gewährt Freonit alle für die Auftragsausführung benötigten IT-Zugangsberechtigungen und stellt einen remote-Zugriff zur Verfügung.

5.5 Der Kunde wird insbesondere bei Aufträgen in Bezug auf sein SAP unaufgefordert alle Informationen darüber liefern, welche Einschränkungen bezüglich seiner SAP-Lizenzen von Freonit zu beachten sind (z.B. falls bestimmte Funktionen nicht lizenziert und daher nicht genutzt werden dürfen).

6. Change Requests

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6.1 Werden während der Leistungserbringung aufgrund technischer Schwierigkeiten oder wegen geänderter Anforderungen Abweichungen vom abgestimmten Vorgehen erforderlich, werden vor Beginn der Umsetzung

a) die Art der Abweichung, b) die Auswirkungen auf die Realisierung und ggf. den Zeitplan und c) der durch die Abweichung verursachte Mehr- oder Minderaufwand sowie d) die verursachungsgerechte Kostenübernahme abgestimmt.

6.2 Freonit wird dem Kunden den Change Request zur Prüfung vorlegen. Der Kunde wird den Change-Request innerhalb von fünf Werktagen prüfen und entscheiden. Mit der Unterzeichnung wird der Change-Request Bestandteil dieses Vertrags.

6.3 Können die Parteien keine Einigung über den Change Request erzielen, wird der Auftrag ohne die Änderung fortgesetzt. Ist eine Fortsetzung ohne die Änderung nicht sinnvoll, kann jede der Parteien den Vertrag nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung von weiteren sieben Tagen kündigen. Die im Falle einer solchen Kündigung bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen werden von Freonit berechnet und vom Kunden bezahlt.

7. Nutzungsrechte und Rechte Dritter

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7.1 Freonit räumt dem Kunden ein ausschließliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes und übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein, die durch die Tätigkeit der Freonit für den Kunden entstehen. Dies schließt das Recht zur Bearbeitung, Veröffentlichung und Vervielfältigung für alle bekannten und heute noch unbekannten Nutzungsarten ein.

7.2 Freonit übergibt bei Individualentwicklungen auch den Quellcode an den Kunden.

7.3 Freonit ist nicht verpflichtet, die Lizenzierung des Kunden bezüglich seiner vorhandenen IT-Systeme (z.B. SAP) zu prüfen oder ihn diesbezüglich zu beraten.

7.4 Freonit steht dafür ein, dass sämtliche Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen oder einschränken.

7.5 Falls Dritte dennoch Rechte geltend machen, unterrichten die Vertragspartner einander und stimmen das weitere Vorgehen ab. Freonit wird nach ihrer Wahl die beanstandeten Teile der Arbeitsergebnisse durch beanstandungsfreie Teile ersetzen oder die fehlenden Rechte nachlizenzieren. Freonit stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Nachteilen in diesem Zusammenhang frei und übernimmt insbesondere alle notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers wie etwa entstehende Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren sowie Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zugesprochene Honorare oder Schadensersatzleistungen.

8. Abnahme von Werkleistungen

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8.1 Ist die Leistung als Werkvertrag vereinbart, gelten folgende Regelungen: Nach Fertigstellung des Projekts stellt Freonit das Werk dem Kunden zur Abnahme bereit. Der Kunde führt die Abnahme anhand der in der Spezifikation genannten Abnahmekriterien auf eigene Kosten innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch.

8.2 Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde Freonit eine Auflistung aller festgestellten Mängel, die nach den Kriterien "abnahmeverhindernd" und "nicht abnahmeverhindernd" kategorisiert sind. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat Freonit eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Werks bereitzustellen und die Leistung erneut zur Abnahme anzubieten. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

8.3 Schlägt die Abnahme zweimal fehl, kann der Kunde entweder eine erneute Mängelbeseitigung verlangen, den Vertrag mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Ersatzvornahme oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.

8.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Davon unabhängig wird Freonit auch unwesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist beheben.

8.5 Um auftretende Mängel einordnen zu können, wird folgende Fehlerklassifikation vereinbart:

a) Gravierende Systembeeinflussung mit der Folge eingeschränkter Nutzbarkeit, d.h. wesentliche Teile, die für die Nutzung des Werks erforderlich sind, können nicht verwendet werden. Dieser Fehler gilt als abnahmeverhindernd. Es erfolgt keine Zahlung. b) Benutzung eingeschränkt, Betrieb jedoch möglich, Hauptfunktionalität im Wesentlichen nutzbar. Die Abnahme wird vorbehaltlich ausgesprochen mit Fristsetzung für die Fehlerbehebung, Zahlung erfolgt. Dieser Fehler gilt als nicht abnahmeverhindernd. c) Sonstiger Fehler wie kleinere Mängel oder Schönheitsfehler. Abnahme wird ausgesprochen, Zahlung erfolgt, Fehler werden in angemessener Frist behoben. Dieser Fehler gilt als nicht abnahmeverhindernd.

8.6 Erklärt der Kunde für das Werk nicht die Abnahme, obwohl er dazu verpflichtet wäre, so gilt das Werk vier Wochen nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Leistung produktiv einsetzt.

9. Vergütung

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9.1 Wenn im Angebot nichts anderes definiert ist, erfolgt die Abrechnung jeweils monatlich unter Vorlage des Leistungsnachweises mit dem im Angebot genannten Stundensatz während der Leistungszeit gemäß 3.2. Erbringt Freonit auf Wunsch des Kunden außerhalb dieser Zeiten Leistungen, wird ein Aufschlag von 50% berechnet. Angefangene Stunden werden auf 15 Minuten genau abgerechnet. Ein Personentag enthält acht Leistungsstunden ohne Pausen. Mehr- oder Wenigerleistungen werden anteilig berechnet.

9.2 Darüber hinaus werden alle Reisezeiten mit einem ermäßigten Stundensatz von 50% berechnet. Reisen mit dem PKW werden mit EUR 0,50/ km als Reisekosten vergütet. Sonstige Reisekosten wie Übernachtung, Flug-, oder Bahn-Kosten, etc. werden auf Basis der tatsächlichen Kosten abgerechnet (Bahn: 2. Klasse bis 400km, sonst 1. Klasse; Flug Economy in Europa, weltweit Business; Übernachtung mind. 3 Sterne).

9.3 Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig.

9.4 Bei Dauerschuldverhältnissen werden die Vertragsparteien rechtzeitig vor Abschluss eines Jahres über die Preise für das Folgejahr beraten. Freonit wird dabei die Inflation und eventuell gestiegene Personalkosten bei der Preisfindung berücksichtigen.

9.5 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

10. Verzug, Gewährleistung

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10.1 Gerät Freonit mit einem verbindlich vereinbarten Termin in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen, die 14 Tagen nicht unterschreiten darf, mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Nachfrist weitere Leistungen abgelehnt werden. Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, kann der Kunde Minderung geltend machen oder von dem Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz oder Ersatzvornahme sind ausgeschlossen.

10.2 Treten bei einer vertraglichen Leistung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe zweckdienlicher Informationen, die es ermöglichen den Fehler nachzustellen, an Freonit melden.

10.3 Voraussetzung für alle Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel reproduzierbar ist und nachvollziehbar gemeldet wird oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

10.4 Der Kunde unterstützt Freonit im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln durch Informationen, Tests, Zurverfügungstellen von Testdaten etc.

10.5 Freonit beseitigt den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist und stellt bei schwerwiegenden Mängeln nach Möglichkeit einen Workaround vor der endgültigen Korrektur zur Verfügung, so dass der Mangel keine schwerwiegenden Auswirkungen mehr aufweist.

10.6 Schlägt die Mängelbehebung zum zweiten Mal fehl, kann der Kunde entweder eine erneute Mängelbesei-tigung verlangen, den Einzelvertrag mindern oder vom Einzelvertrag zurücktreten. Das Recht auf Ersatzvornahme oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.

10.7 Für Leistungen, in die der Kunde oder Dritte eingegriffen haben oder die vom Kunden oder Dritten geändert wurden, bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nicht wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

10.8 Freonit kann dem Kunden den Aufwand in Rechnung stellen, der entsteht, wenn Freonit aufgrund einer Mängelanzeige tätig wird und entweder kein Mangel vorliegt (z.B. Anwenderfehler, Verwendung anderer als der vorgegebenen Formate) oder die Leistung vom Kunden oder Dritten verändert wurde, der Mangel auf höhere Gewalt zurückzuführen ist oder der gemeldete Mangel nicht reproduzierbar ist.

10.9 Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme.

10.10 Für Dienstleistungen besteht keine Gewährleistung.

11. Instandhaltung bei Hosting / Saas

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11.1 Freonit gewährleistet die unter § 3 Abs.2 vereinbarten Servicezeiten. Sollten diese Service Level unterschritten werden, gewährt Freonit eine Gutschrift in Höhe von einer Tagesvergütung (1/30-Monatsvergütung) je angefangenem Tag der Unterschreitung. Wird das vereinbarte Servicelevel innerhalb eines Jahres dreimal unterschritten, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsende zu kündigen. Andere Mängelrechte sind ausgeschlossen.

11.2 Der Kunde hat Freonit Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen und den Fehler dabei so ausführlich zu beschreiben, dass Freonit ihn nachvollziehen kann.

11.3 Mängel werden von Freonit durch Nacherfüllung beseitigt. Erst wenn die Nacherfüllung zum zweiten Mal fehlgeschlagen ist, kann der Kunde den Vertrag mindern. Bei schwerwiegenden Mängeln (= Gravierende Systembeeinflussung mit der Folge eingeschränkter Nutzbarkeit, d.h. wesentliche Teile, die für den Betrieb und die Nutzung des Systems erforderlich sind, können nicht verwendet werden) ist der Kunde dann auch berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsende zu kündigen. Die Selbstvornahme und das Recht auf Schadenersatz sind in jedem Fall ausgeschlossen.

11.4 Ist die Ursache eines vom Kunden angezeigten Mangels auf von Freonit nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen (wie etwa nicht befolgte Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Fehlbedienung, Eingriffe Dritter), so ist Freonit berechtigt, die zur Beseitigung des Mangels / Fehlers aufgewendete Leistung entsprechend der in diesem Vertrag vereinbarten Preisen und Bedingungen in Rechnung zu stellen.

11.5 Falls der Kunde verlangt, dass Instandhaltungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden sollen, werden dafür anfallende zusätzliche Arbeitszeit sowie die Reisekosten zu den vereinbarten oder üblichen Stundensätzen bzw. Pauschalen der Freonit berechnet.

12. Haftung

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Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften die Parteien einander nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haften sie (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der andere Vertragsteil regelmäßig vertrauen darf, besteht auch bei einfacher Fahrlässigkeit Haftung, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der Parteien. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Garantien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

13. Geheimhaltung

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Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle relevanten geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge der anderen Vertragspartei (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) sowie alle vertraulichen Informationen auch über das Ende dieses Vertrages hinaus streng vertraulich zu behandeln und alle ihnen überlassenen Unterlagen und Dokumente sorgfältig zu verwahren, vor der Einsicht Dritter zu schützen und nach dem Ende des Vertrages unaufgefordert zurückzugeben bzw. zu löschen.

14. Laufzeit und Kündigung

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14.1 Die Aufträge laufen unbefristet, wenn im Angebot keine Laufzeit definiert ist.

14.2 Der jeweilige Auftrag kann von jeder Vertragspartei jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, wenn nichts anderes im Angebot definiert ist. Daneben bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bestehen.

14.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

14.4 Alle bis zum Vertragsende von Freonit erbrachten Leistungen werden ordentlich abgerechnet und vom Kunden bezahlt.

15. Marketingunterstützung

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15.1 Freonit ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu nennen.

15.2 Der Kunde gestattet Freonit, sein Logo für Referenz- und Marktingzwecken, z.B. auf der Website von Freonit und für Werbematerialien zu nutzen und in einem angemessenen Umfang an Success-Stories mitzuwirken. Alle Veröffentlichungen durch Freonit erfolgen in Abstimmung mit der Marketingabteilung des Kunden.

16. Sonstiges

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16.1 Nebenabreden, Änderungen und Verlängerungen von Projekten, Aufträgen oder anderen Verträgen unter diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer einfachen digitalen Signatur über einen Signaturanbieter wie aktuell Signable. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

16.2 Dieser Vertrag unterliegt den gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den diesen AGB zugrundeliegenden Vertragsverhältnissen ist Bad Bramstedt.

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